Satzung, Stand 01.01.2025
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Ruhrknappen Bottrop e.V.“. Er ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Bottrop unter der Nr. 579 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz „Am Trappenhof 2, 46240 Bottrop“.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die gemeinsame Pflege und Unterstützung des FC Gelsenkirchen Schalke 04 sowie die Geselligkeit seiner Mitglieder.
§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Farbe und Wappen
Die Farben des Vereins sind „Blau/Weiß“. Das Vereinswappen zeigt einen Förderturm der Schachtanlage Prosper/Haniel. Im oberen Bereich des Förderturms ist der Schriftzug „Ruhrknappen Bottrop e.V.“. Im oberen Bereich der Förderräder ist der Schriftzug „FC Schalke 04 - Fanclub“. Im unteren Bereich der Förderräder ist das Symbol „Schlägel und Eisen“. Zwischen den Förderstützen ist das Vereinswappen des FC Schalke 04.
§ 6 Erwerb und Dauer der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein umfasst
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahren,
b) Ehrenmitglieder.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der
geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine
Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(5) Die Mitgliedschaft beträgt gerechnet vom Eintrittsdatum an zwölf Monate, also ein Zeit Jahr.
(6) Die Aufnahme in den Verein erfolgt nur dann, wenn der Jahresbeitrag im Voraus entrichtet wird.
(7) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands
können Ehrenmitglieder ernannt werden. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Mitglieder oder
sonstige Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr sowie der Verpflichtung zum
Erwerb des Vereins-Sweatshirts und des Vereins-Poloshirts befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Bei
Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch deren gesetzliche Vertreter abzugeben. Der
Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des für das Mitglied endenden
Zeitjahres erklärt werden, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein
weiteres Jahr.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands ausgeschlossen werden
a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) wegen unehrenhafter Handlung,
c) wenn es gegen die moralischen Werte des Vereins verstößt,
d) wenn es mit Beiträgen und anderen Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten
rückständig ist und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ausgesprochener
Mahnung erfolgt,
e) wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
f) wenn es Eintrittskarten des FC Gelsenkirchen Schalke 04 auf dem Schwarzmarkt verkauft oder
Eintrittskarten des FC Gelsenkirchen Schalke 04 unter E-Bay oder sonstigen Internetplattformen
verkauft oder anbietet.
(4) Der Ausschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Vorstands. Sollte
es zu keiner Stimmmehrheit kommen, also im Falle der Stimmengleichheit, entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 8 Beiträge und sonstige Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 9 Verwendung von Vereinsmitteln
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands aus
dem 1. Beisitzer und dem 2. Beisitzer. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des §
26 BGB.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom
geschäftsführenden Vorstand einzuladen sind. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung; die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages; das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis
spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom geschäftsführenden
Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags auf Ergänzung der Tagesordnung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht dagegensprechen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des geschäftsführenden Vorstands und des Berichts
der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstands; Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands und des erweiterten Vorstands,
c) Wahl zum Kassenprüfer; die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören; sie werden für
einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt; eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig,
d) jede Änderung der Satzung,
e) Entscheidung über die eingereichten Anträge,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Auflösung des Vereins.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand einzuberufen,
wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe beantragen. Der geschäftsführende Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen
Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen,
das vom 1. Vorsitzenden und von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu
unterzeichnen ist.
§ 12 Wahlen/Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2.
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu
wählenden Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen
Protokollführer.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen soweit in der Satzung nichts Anderslautendes geregelt ist; Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimme.
(4) In den geschäftsführenden Vorstand dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens zwei
Jahre dem Verein angehören sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben. In den erweiterten
Vorstand dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens 1 Jahr dem Verein angehören
sowie gleichfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Diejenigen Mitglieder, die sich zur Wahl in den geschäftsführenden Vorstand sowie den
erweiterten Vorstand stellen, müssen namentlich am schwarzen Brett im Vereinsheim sowie auf
der Internetseite, per Mail oder in der WhatsApp Gruppe des Vereins bekanntgegeben und veröffentlicht
werden. Die Wahlvorschläge sind dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen
vor dem Wahltermin mitzuteilen. Ab diesem Zeitpunkt werden die vorgeschlagenen Mitglieder vom
geschäftsführenden Vorstand verbindlich gefragt, ob sie für das vorgeschlagene Amt zur
Verfügung stehen. Erst wenn dies von dem vorgeschlagenen Mitglied bejaht worden ist, wird
dieses für das zu wählende Amt in die Wahllisten eingetragen. Die Wahllisten müssen 2 Wochen
vor dem Wahltermin geschlossen sowohl am schwarzen Brett ausgehängt als auch auf der
Internetseite des Vereins veröffentlicht werden.
§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins
bis zu Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen
Mitglieder des gesamten Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
(2) Die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes, also der 1. Beisitzer und der 2. Beisitzer
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einer Mehrheit von 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus oder ist verhindert, so kann der Vorstand für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bzw. für die Dauer der
Verhinderung einen Stellvertreter wählen.
§ 14 Zuständigkeit / Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands sowie des erweiterten Vorstands
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Zu den Aufgaben des
geschäftsführenden Vorstands gehören insbesondere
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) Der erweiterte Vorstand unterstützt bei Bedarf den geschäftsführenden Vorstand bei der
Erledigung seiner Angelegenheiten.
(3) Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen in Sitzungen, die bei
Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, einberufen
werden. Die Einladung soll in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei
telefonischer Bekanntgabe. Die Einberufungsfrist beginnt jeweils mit dem auf die Absendung /
Bekanntgabe folgenden Tag.
(4) Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei der 1. Vorsitzende ein
doppeltes Stimmrecht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung, die des 2. Vorsitzenden als seines Stellvertreters.
(5) Über jede Sitzung des geschäftsführenden Vorstands sowie des erweiterten Vorstands ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem das
Protokoll anfertigenden Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind
aufzubewahren.
(6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands üben ihre Ämter
ehrenamtlich aus. Im Falle des Verstoßes gegen diese Schweigepflicht wird das betreffende
Vorstandsmitglied schriftlich abgemahnt. Im Wiederholungsfalle wird das Mitglied aus dem
Vorstand mit Beschluss ausgeschlossen.
§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 16 Haftung des Vereins
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom geschäftsführenden Vorstand eingegangen werden.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzenden und der 2.
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt dem Bottroper
Kinderschutzbund e.V. zu.





